Vertraulich und, wenn Sie es wünschen, anonym. Betrieben durch die intelligent piXel GmbH – die Blueprint AG hat keinen Zugriff auf Ihre Meldung.

Schutz vor Repressalien

Wer nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zulässig meldet, darf dafür zu keinem Zeitpunkt benachteiligt werden.

Voraussetzungen des Schutzes (§ 33 HinSchG)

Sie sind geschützt, wenn Sie intern über diesen Kummerkasten oder extern bei der Meldestelle des Bundes gemeldet haben, zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen wahr sind, und sich die Meldung auf Verstöße bezieht, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen.

Verbot von Repressalien (§ 36 Abs. 1 HinSchG)

Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind verboten, ebenso deren Androhung und der Versuch. Dazu zählen insbesondere Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Nichtbeförderung, Disziplinarmaßnahmen, Mobbing, Diskriminierung, Rufschädigung sowie das Herbeiführen finanzieller Verluste.

Beweislastumkehr (§ 36 Abs. 2 HinSchG)

Erleiden Sie eine Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit und machen Sie geltend, diese infolge Ihrer Meldung erlitten zu haben, wird gesetzlich vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Die Person, die Sie benachteiligt hat, muss dann beweisen, dass die Maßnahme auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte oder nicht mit der Meldung zusammenhing.

Schadensersatz (§ 37 HinSchG)

Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot haben Sie Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens.

Grenzen des Schutzes (§ 38 HinSchG)

Wer wissentlich falsche Informationen meldet, genießt diesen Schutz nicht und kann seinerseits zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet sein. Der Schutz setzt daher stets voraus, dass Sie im guten Glauben und mit hinreichendem Grund zur Annahme der Richtigkeit Ihrer Angaben melden.

Wenn Sie den Eindruck haben, wegen einer Meldung benachteiligt worden zu sein, teilen Sie uns dies bitte über den Nachrichtenkanal Ihres Fall-Portals mit.